Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht von sich aus Kontakt mit dem Betroffenen aufgenommen zu haben. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" muss bei dieser Beweislage von demjenigen Sachverhalt ausgegangen werden, wie ihn der Beschuldigte geschildert hat, wonach nicht er aktiv den Betroffenen, sondern vielmehr der Betroffene jeweils ihn angesprochen hat, als er sich auf seinem Balkon aufgehalten hat.