), seine Depositionen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (act. 309 ff.) und vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), die Ausführungen der Mutter des Betroffenen als Auskunftsperson anlässlich der Befragung durch die Polizei Basel-Landschaft vom 6. August 2012 (act. 23 ff.) sowie diejenigen des Betroffenen selbst in der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 13. August 2012 (act. 13 f.) vor. Hinsichtlich der Ausführungen der Auskunftsperson ist festzustellen, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, dass es sich hierbei nicht um deren eigene Wahrnehmungen, sondern lediglich um Wiedergaben vom Hörensagen handelt, welche vom Beschuldigten bestritten werden.