3.2 Vorliegend sind zwei Sachverhaltsvarianten zu unterscheiden, welche vom Kantonsgericht in Bezug auf die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten zu würdigen sind. Dabei handelt es sich einerseits um die Gespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Betroffenen im Zeitraum vom 13. Juli 2012 bis zum 1. August 2012 und andererseits um die Geschehnisse auf dem Spielplatz vom 1. August 2012.