Konkret hat das Bezirksgericht Liestal mit Verfügung vom 8. Mai 2012 dem Beschuldigten unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB (Busse bis zu CHF 10'000.--) richterlich untersagt, sich dem Betroffenen näher als 200 Meter anzunähern sowie ihn persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch oder sonst in einer Form zu kontaktieren oder zu belästigen (act. 95 ff.).