Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht entsprechende Verfügung nicht befolgt. Die nähere Umschreibung der dem Adressaten auferlegten Pflichten ergibt sich aus dem Inhalt der Verfügung. Die Auslegung der Verfügung hat nach den allgemein üblichen strafrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt, wobei auch eventualvorsätzliches Handeln bzw. Unterlassen strafbar ist (CHRISTOF RIEDO / BARBARA BONER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, N 82, 249, 252 f. zu Art. 292 StGB, mit Hinweisen).