Bezüglich der Berufung des Beschuldigten führt die Staatsanwaltschaft aus, es gehe nicht um zufällige Begegnungen in der Nachbarschaft, verboten sei die aktive Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten. Dieser habe gewusst, dass es am 1. August Kinder auf dem Spielplatz haben werde. Er habe auch gewusst, dass A.____ kommen werde, nachdem die beiden am Tag vorher miteinander über das Feuerwerk gesprochen hätten. Der Beschuldigte habe damit den Betroffenen aktiv angelockt. Der Beschuldigte müsse in Kauf nehmen, die Raketen woanders als auf dem Gartensitzplatz abzulassen, da er sich von A.____ fernhalten müsse und nicht umgekehrt.