Dies nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass er A.____ ganz offensichtlich beobachtet habe, um damit die Voraussetzungen für ein erhofftes Gespräch gezielt zu schaffen. Es sei überdies nicht dem Betroffenen verboten, den Beschuldigten zu grüssen, sondern es sei dem Beschuldigten verboten, den Betroffenen in ein Gespräch zu verwickeln. Es könne von einem Kind nicht erwartet werden, die Tragweite und Hintergründe des Kontaktverbotes zu erfassen.