Es gebe keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln, womit es als erstellt erachtet werden könne, dass die Kontaktaufnahme auch seitens des Beschuldigten erfolgt sei, womit er gegen das Kontaktverbot verstossen habe. Selbst wenn der Beschuldigte vom Betroffenen mit "Hallo" angesprochen worden sei, habe es sich dabei nur um normale Höflichkeiten gehandelt. Indem der Beschuldigte diese Gelegenheit ausgenützt habe, um den Betroffenen in ein Gespräch zu verwickeln, habe er zweifellos gegen das Kontaktverbot verstossen. Dies nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass er A.____ ganz offensichtlich beobachtet habe, um damit die Voraussetzungen für ein erhofftes Gespräch gezielt zu schaffen.