_ anzunähern, ihn zu kontaktieren oder zu belästigen. Die Kontakte hätten dabei vorwiegend in Form von Gesprächen stattgefunden, wobei sich der Beschuldigte jeweils auf dem Balkon seiner Wohnung aufgehalten habe, während sich A.____ und seine Kollegen auf dem dortigen Spielplatz befunden hätten. Der Betroffene räume ein, den Beschuldigten ein paar Mal angesprochen zu haben; er sei aber umgekehrt auch von diesem angesprochen worden. Es gebe keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln, womit es als erstellt erachtet werden könne, dass die Kontaktaufnahme auch seitens des Beschuldigten erfolgt sei, womit er gegen das Kontaktverbot verstossen habe.