Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Demgegenüber begründet die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung damit, dass gemäss der Aussage von A.____ es zwischen dem 13. Juli 2012 und dem 1. August 2012 wiederholt zu Kontakten zwischen dem Beschuldigten und dem Betroffenen gekommen sei. Dies trotz bestehender Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 8. Mai 2012, wonach es dem Beschuldigten untersagt sei, sich A.____ anzunähern, ihn zu kontaktieren oder zu belästigen.