Im Hinblick auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist der Beschuldigte der Ansicht, dass er sich jeweils auf seinem Balkon befunden habe und der Betroffene zu ihm unter seinen Balkon gekommen sei und von dort aus Kontakt aufgenommen habe. Ein aktives Tun seinerseits habe nicht vorgelegen. Dass ihm im Übrigen der Kontakt mit den Kindern gut getan und er dies ehrlicherweise zugegeben habe, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Im Resultat sei daher die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.