Ausserdem könnten die in der Verfügung festgehaltenen 200 Meter Abstand wohl kaum im Wohnbereich des Beschuldigten Geltung beanspruchen, sondern lediglich dort, wo sie Sinn machten. Abgesehen davon wohne A.____ nicht im Wohnblock bei der Spielwiese, vielmehr werde er an diesem Ort lediglich toleriert. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass er mit seinem Erscheinen den Beschuldigten aus dessen Wohnbereich vertreibe.