Die Fernhalteverfügung sei nach allgemein anerkannten Grundsätzen auszulegen, zu fragen sei nach Sinn und Zweck. Danach könne es nur darum gehen, dass der Beschuldigte den Betroffenen nicht belästigen dürfe. So habe der Betroffene in der Einvernahme vom 30. Januar 2013 ausgeführt, dass er sich durch den Beschuldigten gestört gefühlt habe. Nachdem jedoch der Betroffene am 1. August 2012 zum Beschuldigten gegangen sei, habe er sich ganz offensichtlich nicht durch diesen belästigt gefühlt. Ausserdem könnten die in der Verfügung festgehaltenen 200 Meter Abstand wohl kaum im Wohnbereich des Beschuldigten Geltung beanspruchen, sondern lediglich dort, wo sie Sinn machten.