2.1 Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung aus, die Spielwiese und der Gartensitzplatz zwischen den Wohnblöcken sei für die Anwohner reserviert. Um auf die Wiese zu kommen, müsse man ganz nahe an den Wohnblöcken vorbei. Der Beschuldigte als Mieter der Liegenschaft Nr. X.____ dürfe diese Örtlichkeiten ohne Frage nutzen. An jenem 1. August 2012 habe er wie jedes Jahr am gleichen Ort sein Feuerwerk abgelassen, was jedem bekannt gewesen sei. Daraufhin habe sich A.____ am besagten Tag dem Beschuldigten angenähert und nicht umgekehrt. Die Fernhalteverfügung sei nach allgemein anerkannten Grundsätzen auszulegen, zu fragen sei nach Sinn und Zweck.