Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht raum vom 13. Juli 2012 bis 1. August 2012 eine zusätzliche Verurteilung beantragt, sind gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO auch nur diese beiden Punkte sowie damit im Zusammenhang stehend die Strafzumessung, die Verfahrenskosten des Strafgerichts sowie die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung für den Beschuldigten Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Nicht zu beurteilen ist damit insbesondere die erstinstanzliche Verurteilung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung in Bezug auf die beiden Facebook- Einträge vom 5. und 7. Dezember 2012;