Es sei in Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils der Beschuldigte betreffend den Vorfall vom 1. August 2012 vom Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung freizusprechen (Ziff. 2). Es seien in Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen (Ziff. 3). Es sei in Abänderung von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils dem Beschuldigten eine Entschädigung des Wahlverteidigerhonorars in der Höhe von CHF 2'078.45 zuzusprechen (Ziff. 4); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 5).