b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Ausserdem wurde dem Beschuldigten von den insgesamt CHF 1'674.-- Verfahrenskosten ein Betrag in der Höhe von pauschal CHF 1'000.-- auferlegt. Schliesslich wurde dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.-- zu Lasten des Staates zugesprochen. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheides eingegangen.