{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-100_2013-10-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0061ac44-9404-4129-9ae6-d02e6c3dd2e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "e8af69c0033c77990b85205c441d7f23"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-100_2013-10-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fe8d7a7d-b565-4d01-9709-c876c8b47c4b", "Checksum": "7ec80b941b72b18c9d49ca98d9d244fe"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 100", "460 2013 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.10.2013 460 13 100 (460 2013 100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:59:11", "Checksum": "c5494324fb636f0a7129b73bbfa67360", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.10.2013 460 13 100 (460 2013 100)\nRegeste:\nMehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen\n\n4.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es\nberücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf\ndas Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder\nGefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren\nund äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden\n(Abs. 2). Ebenso bemisst das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB die Busse (und die Ersatzfreiheitsstrafe) je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Es liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in welchem\nUmfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht\ngreift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen\nüber- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen\nwerden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2007 [6B_48/2007] E. 3.1). Hingegen\nmuss das Gericht nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem\nGewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2007 [6P.66/2006] E. 4). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig\nzu sprechen, wobei der ordentliche Strafrahmen nach Art. 292 StGB in Verbindung mit Art. 106\nAbs. 1 StGB eine Busse von höchstens 10'000 Franken umfasst. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB\nist die Strafe zu schärfen aufgrund der mehrfachen Tatbegehung. In Anwendung von Art. 106\nAbs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen.\n\n4.2 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung sieht das Kantonsgericht gestützt auf Art. 404\nAbs. 1 StPO – nachdem weder vom Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft die Strafzumessung per se angefochten, sondern lediglich die Reduzierung bzw. Erhöhung der erstinstanzlich verhängten Busse aufgrund einer differenzierten rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes beantragt wird – nach den entsprechenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung\n(oben E. 3.2) keine Veranlassung, von den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen, weshalb an vorliegender Stelle vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen\ndes Strafgerichts (E. II. S. 8 f.) verwiesen werden kann. Demzufolge ist der Beschuldigte in\nWürdigung aller massgeblichen persönlichen und sachverhaltsbezogenen Umstände sowie\nunter Berücksichtigung vergleichbarer Praxis des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig zu erklären und zu einer Busse von CHF 600.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) zu verurteilen.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.1 Aufgrund des Umstandes, wonach der Beschuldigte in Abweisung der Berufung und damit\nin Bestätigung des angefochtenen Entscheids zu verurteilen ist, erübrigen sich an vorliegender\nStelle weitere Ausführungen zum angefochtenen Kostenentscheid des Strafgerichts und es ist\nfestzustellen, dass sowohl die Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten durch die\nVorinstanz als auch die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung nicht zu beanstanden sind.\n\n5.2 Bei diesem Verfahrensausgang – indem sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch\ndie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen werden – rechtfertigt es sich nach\nArt. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 3'700.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'500.-- sowie Auslagen von CHF 200.--)\nim jeweils hälftigen Umfang (CHF 1'850.--) zu Lasten des Beschuldigten und des Staates zu\nverteilen. Ausserdem wird dem Beschuldigten gestützt auf die Honorarnote dessen Rechtsvertreters eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'223.65 (4,5 Stunden Aufwand zu jeweils CHF 250.-- plus Auslagen von CHF 8.-- sowie 8% Mehrwertsteuer von\nCHF 90.65) zu Lasten des Staates ausgerichtet.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom\n12. März 2013, lautend:\n\n\"1. C.____ wird des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig erklärt und zu einer Busse von\nFr. 600.-- verurteilt,\n\nim Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren\nStelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen,\n\nin Anwendung von Art. 292 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und\nArt. 106 StGB.\n\n2. Die von der Privatklägerschaft geltend gemachte Zivilforderung wird gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO auf den Zivilweg\nverwiesen.\n\n"}