{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-100_2013-10-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0061ac44-9404-4129-9ae6-d02e6c3dd2e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "e8af69c0033c77990b85205c441d7f23"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-100_2013-10-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fe8d7a7d-b565-4d01-9709-c876c8b47c4b", "Checksum": "7ec80b941b72b18c9d49ca98d9d244fe"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 100", "460 2013 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.10.2013 460 13 100 (460 2013 100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:59:11", "Checksum": "c5494324fb636f0a7129b73bbfa67360", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.10.2013 460 13 100 (460 2013 100)\nRegeste:\nMehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvon sich aus Kontakt mit dem Betroffenen aufgenommen zu haben. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Maxime \"in dubio pro reo\" muss bei dieser Beweislage von demjenigen Sachverhalt ausgegangen werden, wie ihn der Beschuldigte geschildert hat, wonach nicht er aktiv den\nBetroffenen, sondern vielmehr der Betroffene jeweils ihn angesprochen hat, als er sich auf seinem Balkon aufgehalten hat.\n\nWie bereits ausgeführt (oben E. 3.1) ist es dem Beschuldigten untersagt, den Betroffenen in\nirgendeiner Form zu kontaktieren oder zu belästigen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts geht es\ndabei auf jeden Fall um ein aktives Tun des Beschuldigten gegen den Willen des Betroffenen.\nGestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten muss vorliegend jedoch im Zweifel davon\nausgegangen werden, dass jeweils der Betroffene sich dem auf seinem eigenen Balkon befindlichen Beschuldigten genähert und diesen angesprochen hat, womit die eigentliche Kontaktaufnahme durch den Betroffenen stattgefunden hat. Unter diesen Umständen liegt jedoch ausgehend vom Wortlaut der Fernhalteverfügung kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten vor, da ihm weder eine einzulässige Annäherung, noch ein Kontaktieren oder Belästigen vorzuwerfen ist. Die Tatsache, dass der Beschuldigte sich auf seinen Balkon begeben\nund dadurch erst die Möglichkeit zum Gespräch mit dem Betroffenen geschaffen hat, stellt für\nsich noch keinen Verstoss gegen das Kontaktverbot dar, solange der Beschuldigte lediglich\neinen bereits hergestellten Kontakt erwidert und nicht seinerseits aktiv das Gespräch sucht.\nEbenso würde es unbestrittenermassen keinen Verstoss gegen die Verfügung darstellen, wenn\ndie zwei sich zufällig begegnen würden und der Betroffene daraufhin ein Gespräch beginnen\nwürde. Schliesslich kann dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass das Gespräch sich nach der Kontaktaufnahme durch den Betroffenen nicht nur auf den Inhalt der Begrüssung beschränkt hat. Auch hier fehlt es zumindest im Umfang der auf jeweilige Fragen des\nBetroffenen hin erfolgten Antworten am pönalisierten aktiven Verhalten des Beschuldigten.\nDemzufolge ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.\n\n3.2.2 Bezüglich der Geschehnisse auf dem Spielplatz vom 1. August 2012 ist der inkriminierte\nSachverhalt im Wesentlichen unbestritten, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen im\nStrafbefehl vom 26. September 2012 sowie die Erwägungen der Vorinstanz (E. 2.3.2a S. 7)\nverwiesen werden kann. Im Gegensatz zur vorherigen Sachverhaltsvariante muss vorliegend\naber durchaus von einem aktiven Tun, d.h. einem unzulässigen Annähern, des Beschuldigten\nausgegangen werden. So hat dieser sehr wohl gewusst, dass sich A.____ zum Zeitpunkt, als er\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmit seinem Feuerwerk den Spielplatz betreten hat, bereits vor Ort befunden hat. Auf die entsprechende Frage, ob sich A.____ auch unter den drei oder vier Kindern auf dem Spielplatz\nbefunden hat, als er dorthin gekommen ist, hat der Beschuldigte ausgeführt: \"A.____ befand\nsich zu diesem Zeitpunkt auch auf dem Spielplatz. Aber er war da mit seinen Kollegen zusammen. Erst als ich da war, kamen sie dann alle zu mir\" (act. 65 Frage 26). Ebenso hat er auf die\nFrage, welchen Abstand er zu diesem Zeitpunkt zu A.____ gehabt habe, Folgendes zu Protokoll gegeben: \"Ca. 10 oder 20 Meter. Aber er kam dann auf mich zu\" (act. 65 Frage 27). Bereits\ndaraus ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten der Fernhalteverfügung und damit der Strafbestimmung von Art. 292 StGB sowohl in objektiver wie auch in\nsubjektiver Hinsicht zuwider gehandelt hat, indem er sich aktiv dem Betroffenen im Wissen um\ndessen Anwesenheit auf unter 200 Meter angenähert hat. Seinem Einwand, wonach die in der\nVerfügung festgehaltenen 200 Meter Abstand wohl kaum im Wohnbereich des Beschuldigten\nGeltung beanspruchen dürften, ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte mit dem Verlassen\nseiner eigenen Wohnung seine Privatsphäre hinter sich gelassen hat und in die Gemeinschaftssphäre eingetreten ist, wo er dem Sinn und Zweck der Fernhalteverfügung entsprechend\ndurchaus gewisse Einschränkungen in seinem Verhalten in Kauf nehmen muss. Es geht dabei\nweder um zufällige Begegnungen der beiden noch um diejenigen Fälle, in welchen sich der Betroffene dem Beschuldigten genähert hat, verboten ist lediglich ein aktives Tun des Beschuldigten, wie es vorliegend durch die Annäherung auf unter 200 Meter gegeben ist. Keine Rolle\nspielt schliesslich die Frage, ob nun der Betroffene die letzten 10 oder 20 Meter auf den Beschuldigten zugetreten ist oder nicht, nachdem der Beschuldigte sich ohne Zweifel bereits vorher dem Betroffenen in unzulässiger Weise auf unter 200 Meter angenähert hat. Hinzu kommt\nder Umstand, dass der Beschuldigte nach Kontaktaufnahme durch den Betroffenen bereits am\nVorabend ein Gespräch mit A.____ geführt und in diesem Zusammenhang auf das Feuerwerk\nvom 1. August verwiesen hat (act. 67), womit er diesen zum genannten Ereignis durch aktives\nTun angelockt hat. Gemäss diesen Erwägungen ist in Bestätigung des angefochtenen Urteils\nauch die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und dieser ist – unter Berücksichtigung der\nVerurteilung bezüglich der Facebook-Einträge vom 5. und 7. Dezember 2012 – des mehrfachen\nUngehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig zu sprechen.\n\n"}