{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-100_2013-10-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0061ac44-9404-4129-9ae6-d02e6c3dd2e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "e8af69c0033c77990b85205c441d7f23"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-100_2013-10-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fe8d7a7d-b565-4d01-9709-c876c8b47c4b", "Checksum": "7ec80b941b72b18c9d49ca98d9d244fe"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 100", "460 2013 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.10.2013 460 13 100 (460 2013 100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:59:11", "Checksum": "c5494324fb636f0a7129b73bbfa67360", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.10.2013 460 13 100 (460 2013 100)\nRegeste:\nMehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.2 Demgegenüber begründet die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung damit, dass\ngemäss der Aussage von A.____ es zwischen dem 13. Juli 2012 und dem 1. August 2012 wiederholt zu Kontakten zwischen dem Beschuldigten und dem Betroffenen gekommen sei. Dies\ntrotz bestehender Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 8. Mai 2012, wonach es dem Beschuldigten untersagt sei, sich A.____ anzunähern, ihn zu kontaktieren oder zu belästigen. Die\nKontakte hätten dabei vorwiegend in Form von Gesprächen stattgefunden, wobei sich der Beschuldigte jeweils auf dem Balkon seiner Wohnung aufgehalten habe, während sich A.____ und\nseine Kollegen auf dem dortigen Spielplatz befunden hätten. Der Betroffene räume ein, den\nBeschuldigten ein paar Mal angesprochen zu haben; er sei aber umgekehrt auch von diesem\nangesprochen worden. Es gebe keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln, womit es als\nerstellt erachtet werden könne, dass die Kontaktaufnahme auch seitens des Beschuldigten erfolgt sei, womit er gegen das Kontaktverbot verstossen habe. Selbst wenn der Beschuldigte\nvom Betroffenen mit \"Hallo\" angesprochen worden sei, habe es sich dabei nur um normale Höflichkeiten gehandelt. Indem der Beschuldigte diese Gelegenheit ausgenützt habe, um den Betroffenen in ein Gespräch zu verwickeln, habe er zweifellos gegen das Kontaktverbot verstossen. Dies nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass er A.____ ganz offensichtlich beobachtet habe,\num damit die Voraussetzungen für ein erhofftes Gespräch gezielt zu schaffen. Es sei überdies\nnicht dem Betroffenen verboten, den Beschuldigten zu grüssen, sondern es sei dem Beschuldigten verboten, den Betroffenen in ein Gespräch zu verwickeln. Es könne von einem Kind nicht\nerwartet werden, die Tragweite und Hintergründe des Kontaktverbotes zu erfassen.\n\nBezüglich der Berufung des Beschuldigten führt die Staatsanwaltschaft aus, es gehe nicht um\nzufällige Begegnungen in der Nachbarschaft, verboten sei die aktive Kontaktaufnahme durch\nden Beschuldigten. Dieser habe gewusst, dass es am 1. August Kinder auf dem Spielplatz haben werde. Er habe auch gewusst, dass A.____ kommen werde, nachdem die beiden am Tag\nvorher miteinander über das Feuerwerk gesprochen hätten. Der Beschuldigte habe damit den\nBetroffenen aktiv angelockt. Der Beschuldigte müsse in Kauf nehmen, die Raketen woanders\nals auf dem Gartensitzplatz abzulassen, da er sich von A.____ fernhalten müsse und nicht umgekehrt. Infolgedessen sei die Berufung des Beschuldigten unter Verweis auf die Ausführungen\nder Vorinstanz im angefochtenen Entscheid abzuweisen.\n\n3.1 Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde\noder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn\nerlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nentsprechende Verfügung nicht befolgt. Die nähere Umschreibung der dem Adressaten auferlegten Pflichten ergibt sich aus dem Inhalt der Verfügung. Die Auslegung der Verfügung hat\nnach den allgemein üblichen strafrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen. In subjektiver Hinsicht\nist Vorsatz vorausgesetzt, wobei auch eventualvorsätzliches Handeln bzw. Unterlassen strafbar\nist (CHRISTOF RIEDO / BARBARA BONER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, N 82, 249,\n252 f. zu Art. 292 StGB, mit Hinweisen).\n\nKonkret hat das Bezirksgericht Liestal mit Verfügung vom 8. Mai 2012 dem Beschuldigten unter\nAndrohung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB (Busse bis zu CHF 10'000.--) richterlich untersagt, sich dem Betroffenen näher als 200 Meter anzunähern sowie ihn persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch oder sonst in einer Form zu kontaktieren oder zu belästigen\n(act. 95 ff.).\n\n3.2 Vorliegend sind zwei Sachverhaltsvarianten zu unterscheiden, welche vom Kantonsgericht\nin Bezug auf die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten zu würdigen sind. Dabei handelt\nes sich einerseits um die Gespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Betroffenen im\nZeitraum vom 13. Juli 2012 bis zum 1. August 2012 und andererseits um die Geschehnisse auf\ndem Spielplatz vom 1. August 2012.\n\n3.2.1 In Bezug auf die Gespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Betroffenen im Zeitraum vom 13. Juli 2012 bis zum 1. August 2012 liegen zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahmen durch die Polizei Basel-\nLandschaft vom 7. August 2012 (act. 53 ff.) und vom 30. Januar 2013 (act. 229 ff.), seine Depositionen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (act. 309 ff.) und vor dem Kantonsgericht\n(Protokoll KG), die Ausführungen der Mutter des Betroffenen als Auskunftsperson anlässlich\nder Befragung durch die Polizei Basel-Landschaft vom 6. August 2012 (act. 23 ff.) sowie diejenigen des Betroffenen selbst in der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 13. August 2012\n(act. 13 f.) vor. Hinsichtlich der Ausführungen der Auskunftsperson ist festzustellen, wie dies\nbereits die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, dass es sich hierbei nicht um deren eigene Wahrnehmungen, sondern lediglich um Wiedergaben vom Hörensagen handelt, welche vom Beschuldigten bestritten werden. Die Aussagen des Betroffenen in der Anzeige der Polizei Basel-\nLandschaft vom 13. August 2012 stellen ebenfalls kein eigentliches Beweismittel dar und weisen demzufolge nur einen indiziellen Charakter auf, nachdem mit diesem keine förmliche Einvernahme stattgefunden hat. Auf der anderen Seite hat der Beschuldigte konstant bestritten,\n\n"}