{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-100_2013-10-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0061ac44-9404-4129-9ae6-d02e6c3dd2e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "e8af69c0033c77990b85205c441d7f23"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-100_2013-10-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fe8d7a7d-b565-4d01-9709-c876c8b47c4b", "Checksum": "7ec80b941b72b18c9d49ca98d9d244fe"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 100", "460 2013 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.10.2013 460 13 100 (460 2013 100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:59:11", "Checksum": "c5494324fb636f0a7129b73bbfa67360", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.10.2013 460 13 100 (460 2013 100)\nRegeste:\nMehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen\n\n1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO\nsowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,\nRechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das\nUrteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach\nArt. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert\n10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO ist die Anschlussberufung\ninnert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation\ndes Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert und\ndiejenige der Staatsanwaltschaft in Art. 381 Abs. 1 StPO. Nachdem das angefochtene Urteil ein\ntaugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft\nberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben\nsowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist ohne Weiteres auf die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten.\n\n1.2 Nachdem der Beschuldigte lediglich bezüglich der Verurteilung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung betreffend des Vorfalls auf dem Spielplatz vom 1. August 2012 ein\nRechtsmittel ergriffen hat und die Staatsanwaltschaft nur hinsichtlich der Gespräche im Zeit-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nraum vom 13. Juli 2012 bis 1. August 2012 eine zusätzliche Verurteilung beantragt, sind gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO auch nur diese beiden Punkte sowie damit im Zusammenhang\nstehend die Strafzumessung, die Verfahrenskosten des Strafgerichts sowie die erstinstanzlich\nzugesprochene Parteientschädigung für den Beschuldigten Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Nicht zu beurteilen ist damit insbesondere die erstinstanzliche Verurteilung\nwegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung in Bezug auf die beiden Facebook-\nEinträge vom 5. und 7. Dezember 2012; dieser Vorwurf wird vielmehr vom Beschuldigten ausdrücklich anerkannt.\n\n2.1 Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung aus, die Spielwiese und der Gartensitzplatz zwischen den Wohnblöcken sei für die Anwohner reserviert. Um auf die Wiese zu\nkommen, müsse man ganz nahe an den Wohnblöcken vorbei. Der Beschuldigte als Mieter der\nLiegenschaft Nr. X.____ dürfe diese Örtlichkeiten ohne Frage nutzen. An jenem 1. August 2012\nhabe er wie jedes Jahr am gleichen Ort sein Feuerwerk abgelassen, was jedem bekannt gewesen sei. Daraufhin habe sich A.____ am besagten Tag dem Beschuldigten angenähert und\nnicht umgekehrt. Die Fernhalteverfügung sei nach allgemein anerkannten Grundsätzen auszulegen, zu fragen sei nach Sinn und Zweck. Danach könne es nur darum gehen, dass der Beschuldigte den Betroffenen nicht belästigen dürfe. So habe der Betroffene in der Einvernahme\nvom 30. Januar 2013 ausgeführt, dass er sich durch den Beschuldigten gestört gefühlt habe.\nNachdem jedoch der Betroffene am 1. August 2012 zum Beschuldigten gegangen sei, habe er\nsich ganz offensichtlich nicht durch diesen belästigt gefühlt. Ausserdem könnten die in der Verfügung festgehaltenen 200 Meter Abstand wohl kaum im Wohnbereich des Beschuldigten Geltung beanspruchen, sondern lediglich dort, wo sie Sinn machten. Abgesehen davon wohne\nA.____ nicht im Wohnblock bei der Spielwiese, vielmehr werde er an diesem Ort lediglich toleriert. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass er mit seinem Erscheinen den Beschuldigten aus\ndessen Wohnbereich vertreibe.\n\nIm Hinblick auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist der Beschuldigte der Ansicht,\ndass er sich jeweils auf seinem Balkon befunden habe und der Betroffene zu ihm unter seinen\nBalkon gekommen sei und von dort aus Kontakt aufgenommen habe. Ein aktives Tun seinerseits habe nicht vorgelegen. Dass ihm im Übrigen der Kontakt mit den Kindern gut getan und er\ndies ehrlicherweise zugegeben habe, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Im Resultat sei\ndaher die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.\n\n"}