{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-100_2013-10-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0061ac44-9404-4129-9ae6-d02e6c3dd2e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "e8af69c0033c77990b85205c441d7f23"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-100_2013-10-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fe8d7a7d-b565-4d01-9709-c876c8b47c4b", "Checksum": "7ec80b941b72b18c9d49ca98d9d244fe"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 100", "460 2013 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.10.2013 460 13 100 (460 2013 100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:59:11", "Checksum": "c5494324fb636f0a7129b73bbfa67360", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.10.2013 460 13 100 (460 2013 100)\nRegeste:\nMehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n15. Oktober 2013 (460 13 100)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nUngehorsam gegen amtliche Verfügungen\n\nBesetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Beat Schmidli (Ref.), Richterin\nRegina Schaub, Gerichtsschreiber Pascal Neumann\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal,\nRheinstrasse 27, 4410 Liestal,\nAnklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin\n\nA.____,\ngesetzlich vertreten durch B.____,\nPrivatkläger\n\ngegen\n\nC.____,\nvertreten durch Advokat Ivo Trüeb, Militärstrasse 17, 4410 Liestal,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen\n(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 12. März 2013)\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA. Mit Urteil vom 12. März 2013 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft\nC.____ des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig und verurteilte\nihn zu einer Busse von CHF 600.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen bei\nschuldhafter Nichtbezahlung der Busse); dies in Anwendung von Art. 292 StGB, Art. 49 Abs. 1\nStGB und Art. 106 StGB. Die von der Zivilklägerschaft geltend gemachte Zivilforderung wurde\ngemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Ausserdem wurde dem Beschuldigten von den insgesamt CHF 1'674.-- Verfahrenskosten ein Betrag in der Höhe von pauschal CHF 1'000.-- auferlegt. Schliesslich wurde dem Beschuldigten eine Parteientschädigung\nin der Höhe von CHF 800.-- zu Lasten des Staates zugesprochen. Auf die Begründung dieses\nUrteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen\nder Erwägungen des vorliegenden Entscheides eingegangen.\n\nB. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 12. März 2013 meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 22. März 2013 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 17. Mai 2013 stellte er die folgenden Rechtsbegehren: Es sei in Abänderung von\nZiffer 1 des angefochtenen Urteils der Beschuldigte des mehrfachen Ungehorsams gegen eine\namtliche Verfügung schuldig zu erklären und zu einer Busse von CHF 100.-- zu verurteilen\n(Ziff. 1). Es sei in Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils der Beschuldigte betreffend den Vorfall vom 1. August 2012 vom Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung freizusprechen (Ziff. 2). Es seien in Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils\ndie Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen (Ziff. 3). Es sei in Abänderung von Ziffer 4 des\nangefochtenen Urteils dem Beschuldigten eine Entschädigung des Wahlverteidigerhonorars in\nder Höhe von CHF 2'078.45 zuzusprechen (Ziff. 4); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 5).\n\nC. Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung mit\nfolgenden Anträgen: Es sei der Beschuldigte zusätzlich wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung für die Vorfälle bzw. Gespräche im Zeitraum vom 13. Juli 2012 bis\n1. August 2012 schuldig zu erklären und zu einer Busse von insgesamt CHF 1'000.-- zu verurteilen (Ziff. 1). Im Übrigen sei das angefochtene Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen (Ziff. 2).\n\nD. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Juni\n2013 wurde das mündliche Verfahren angeordnet.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nE. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen C.____ als\nBeschuldigter und Berufungskläger mit seinem Rechtsvertreter Ivo Trüeb sowie Claudia Conrad\nals Vertreterin der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufungsklägerin. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n"}