Der Beschuldigte, der zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, hat gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In Abweisung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 6. März 2012 vollumfänglich bestätigt.