Selbst wenn es eine Möglichkeit gäbe, dass eine solche ambulante Behandlung neben seiner Arbeit durchführbar wäre, so wäre es ihm dennoch zu streng (Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2012, S. 7). Es zeigt sich daher, dass im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils keine Therapiebereitschaft des Beschuldigten mehr besteht, weshalb es an der Voraussetzung der individuellen Therapierbarkeit fehlt. Folgerichtig ist eine ambulante Massnahme nicht anzuordnen. 4. Aufgrund der obigen Ausführungen erhellt, dass sich die Berufung als unbegründet erweist und daher in Bestätigung des Urteils des Strafgerichtspräsidenten vom 6. März 2012 abzuweisen ist.