Demgegenüber gab der Beschuldigte anlässlich der heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob er bereit sei, sich auf eine ambulante Behandlung im Sinne eines engmaschigen Kontrollsystems wie sie im ergänzenden Bericht der Psychiatrie Baselland vom 29. August 2012 beschrieben ist, einzulassen, zu Protokoll, dass er dies nicht mache. Selbst wenn es eine Möglichkeit gäbe, dass eine solche ambulante Behandlung neben seiner Arbeit durchführbar wäre, so wäre es ihm dennoch zu streng (Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2012, S. 7).