3.8 Im vorliegend zu beurteilenden Fall machte der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. August 2012 geltend, seinerseits bestehe eine Bereitschaft für eine ambulante Behandlung. Demgegenüber gab der Beschuldigte anlässlich der heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob er bereit sei, sich auf eine ambulante Behandlung im Sinne eines engmaschigen Kontrollsystems wie sie im ergänzenden Bericht der Psychiatrie Baselland vom 29. August 2012 beschrieben ist, einzulassen, zu Protokoll, dass er dies nicht mache.