Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand im Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Vorausgesetzt wird, dass der Beschuldigte einer therapeutischen Einwirkung zugänglich erscheint. Dazu ist erforderlich, dass die Abhängigkeit des Beschuldigten generell therapierbar ist. Ferner bedarf es einer individuellen Therapierbarkeit.