Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.7 Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine ambulante Massnahme anzuordnen ist. Eine Massnahme ist nach Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a); ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht und die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59- 61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Gemäss Art.