3.6 Der Beschuldigte bringt vor, es könne nicht von einer Schlechtprognose ausgegangen werden, weshalb die auszufällende Strafe bedingt auszusprechen sei. Wie der Strafgerichtspräsident in seinem Urteil zutreffend ausführt, delinquierte der Beschuldigte in der Vergangenheit mehrfach, namentlich auch in Zeitabschnitten, in welchen er über eine Arbeitsstelle verfügte (act. 615, 623), der Strafvollzug zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde (Vorakten act. 187 ff.), er sich in der Probezeit befand (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 24. Oktober 2012) oder ein Strafverfahren gegen ihn hängig war (act. 299).