42 N 37 ff.). Die Frage, ob eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss vom Richter aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden, wobei namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 45).