Aus materieller Sicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, mithin das künftige Wohlverhalten des Täters. Als Wirkung des bedingten Strafaufschubs wird daher eine innere und infolgedessen dauernde Besserung des Verurteilten erwartet (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 42 N 37 ff.).