3.5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die einzige formelle Voraussetzung für die Anwendung des bedingten Strafvollzugs ist somit die Art der Sanktion. Aus materieller Sicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, mithin das künftige Wohlverhalten des Täters.