Die Strafhöhe von zehn Monaten Freiheitsstrafe erweist sich daher als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Folgerichtig ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. Im Übrigen rügt der Beschuldigte die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Strafart zu Recht nicht, zumal die gemeinnützige Arbeit bereits aufgrund der Strafhöhe ausgeschlossen ist (Art. 37 Abs. 1 StGB) und eine Geldstrafe, namentlich aus spezialpräventiven Gründen, nicht als zweckmässig erscheint.