Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Flucht jederzeit abbrechen könne. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten kann daher aus der polizeilichen Nachfahrt nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Vielmehr zeigte der Beschuldigte durch seine Flucht, bei welcher er mit krass überhöhter Geschwindigkeit diverse grundlegende Verkehrsregeln missachtete und eine Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer sowie seinen eigenen Sohn auf dem Zweitsitz des Motorrades erheblich gefährdete, eine qualifizierte kriminelle Energie. Die Strafhöhe von zehn Monaten Freiheitsstrafe erweist sich daher als angemessen und ist nicht zu beanstanden.