Auch kann dem Vorbringen des Beschuldigten, die Verfolgung hätte abgebrochen werden müssen, da aufgrund der hohen Geschwindigkeit eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern gefährdet worden sei, nicht gefolgt werden. Würde man der Argumentation des Beschuldigten folgen, so würde dies dazu führen, dass diejenige flüchtende Person, welche mit einer angemessenen Geschwindigkeit auf der Flucht ist, gegenüber derjenigen flüchtenden Person, die exorbitant zu schnell fährt und andere Verkehrsteilnehmer massiv gefährdet, benachteiligt würde.