zeichen oder als letzte Möglichkeit kurzzeitiges Einschalten der Warnvorrichtungen. Aufgrund des im Urteil des Strafgerichtpräsidenten vom 6. März 2012 dargelegten und vorliegend unbestritten gebliebenen Sachverhalts betreffend das Ereignis vom 25. März 2011 ist ersichtlich, dass der Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle in D.____ am 25. März 2011 um 17:47 Uhr ein Motorradfahrer, mithin der Beschuldigte, aufgefallen ist, welcher in Begleitung eines Soziusfahrers bei einem Stoppsignal einen „Rollstopp“ durchgeführt hat. Um den Beschuldigten einer Kontrolle zu unterziehen, hat ein Polizeibeamter diesem ein deutliches Handzeichen gegeben.