Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sanität, der Polizei oder des Zolls ankommt, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, um bedeutende Sachwerte zu erhalten oder um flüchtige Personen zu verfolgen. Der Begriff der Dringlichkeit ist eng auszulegen und die Verhältnismässigkeit unbedingt zu wahren. Bei der Beurteilung des Dringlichkeitsgrades müssen und dürfen Einsatzleiter und Fahrzeugführer auf die Sachlage abstellen, wie sie sich ihnen im Zeitpunkt des Einsatzes darbietet.