3.4 Der Strafgerichtspräsident hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (II., S. 13 ff.) korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die polizeiliche Nachfahrt sei nicht verhältnismässig gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss der Dienstvorschrift 3.4.6 der Polizei Basel-Landschaft betreffend dringliche Dienstfahrten vom 21. Juli 2011 (act. 571 ff.) werden dringliche Dienstfahrten als Fahrten im Ernstfall, sogenannte Notfallfahrten, definiert, bei denen es auf den möglichst raschen Einsatz der Feuerwehr, der