Da überdies bereits diverse Versuche unternommen worden seien, dem Beschuldigten hinsichtlich seiner Suchtproblematik zu helfen, wobei er sowohl in stationärer als auch in ambulanter Behandlung gewesen sei, erscheine ein Aufschub der Strafe zugunsten einer ambulanten Behandlung beziehungsweise die Anordnung einer blossen Weisung von vornherein als aussichtslos. Ausserdem habe der Beschuldigte selbst geltend gemacht, dass betreffend den zu beurteilenden Delikten kein Zusammenhang mit seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit nachgewiesen sei, sodass mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 56 StGB auch keine ambulante Massnahme angeordnet werden könne.