Es bestehe daher kein Raum für eine nur bedingt ausgesprochene Strafe. Da überdies bereits diverse Versuche unternommen worden seien, dem Beschuldigten hinsichtlich seiner Suchtproblematik zu helfen, wobei er sowohl in stationärer als auch in ambulanter Behandlung gewesen sei, erscheine ein Aufschub der Strafe zugunsten einer ambulanten Behandlung beziehungsweise die Anordnung einer blossen Weisung von vornherein als aussichtslos.