Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht er sich weder vom Führerausweisentzug noch von den einschlägigen Vorstrafen oder den hängigen Verfahren beeindrucken lassen. Die Prognose des Gutachtens vom 22. August 2008, auf welche der Strafgerichtspräsident lediglich hingewiesen und sie nicht als Grundlage für die schlechte Prognose herangezogen habe, habe sich somit mehrfach bewahrheitet. Es sei daher weiterhin von einer schlechten Prognose auszugehen.