Es könne daher keine Rede davon sein, dass es die Polizei selbst gewesen sei, die andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe, weshalb diesbezüglich nichts zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sei. Ferner habe der Beschuldigte in den vergangenen Jahren mehrfach bewiesen, dass er nicht gedenke, sich an Regeln oder Gesetze zu halten, sondern seine Bedürfnisse stets über Behördenentscheide und das Gesetz stelle. Auch habe ihn weder eine Arbeit noch eine ihm Halt gebende Struktur von der Begehung von Delikten abgehalten. Zudem habe