3.2 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort vom 5. Juli 2012 vor, die polizeiliche Nachfahrt habe jederzeit der Dienstvorschrift für dringliche Dienstfahrten entsprochen und sei korrekt durchgeführt worden. Daraus, dass er von der Polizei verfolgt worden sei, könne der Beschuldigte somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sowohl sein Verhalten als auch seine Fahrweise würden eindrücklich aufzeigen, dass ihm der Führerausweis zu Recht entzogen worden sei.