Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe würde den Beschuldigten in der günstigen Entwicklung weit zurückwerfen. Ferner könne das psychiatrische Gutachten vom 22. August 2008 keine Grundlage für die Beurteilung der Rückfallprognose sein, zumal eine verlässliche Rückfallprognose jeweils höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren gemacht werden könne und sich die Lebensumstände des Beschuldigten seit dem Jahr 2008 stark verändert hätten. Im Weiteren habe er kein Motorfahrzeug mehr eingelöst und sich bezüglich seiner Drogenproblematik durch den Psychiatrischen Dienst für Abhängigkeitserkrankungen Basel-Landschaft betreuen lassen, wo er wöchentlich Methadon beziehe.