Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht auszugehen sei, zumal der Beschuldigte alles daran setze, wieder in das Berufsleben einzusteigen. Namentlich habe er in der Zeit ab 12. März 2012 während drei Wochen sowie ab dem 2. Mai 2012 erneut eine temporäre Anstellung als Hilfsdachdecker gefunden. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe würde den Beschuldigten in der günstigen Entwicklung weit zurückwerfen.