Vielmehr hätte die polizeiliche Nachfahrt abgebrochen werden müssen, als diese die übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet habe. Insbesondere sei es weder darum gegangen, Menschenleben zu retten, noch darum, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, bedeutende Sachwerte zu erhalten oder eine eines schwerwiegenden Deliktes beschuldigte Person anzuhalten. Aus diesem Grund sei eine Strafe gerechtfertigt, welche die Sanktionierung mittels gemeinnütziger Arbeit zulasse. Ausserdem sei eine Bewährungsstrafe auszusprechen, da - entgegen der Vorinstanz - nicht von einer Schlechtprognose