3. Strafzumessung 3.1 Mit Berufungsbegründung vom 29. Juni 2012 macht der Beschuldigte geltend, es sei zu berücksichtigen, dass die Nachfahrt der Polizei vom 25. März 2011 unverhältnismässig gewesen sei. Zwar habe aufgrund des Umstandes, dass er sich der Polizeikontrolle entzogen habe, ein Grund für die dringliche Dienstfahrt bestanden, dennoch stehe die polizeiliche Nachfahrt in casu in keinem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck, mithin der Identifizierung eines fehlbaren Lenkers, dessen einzige Verfehlung in der Missachtung der Polizeikontrolle bestanden habe.