mal er mit seinem Verhalten nicht nur eine Eigen-, sondern auch eine Fremdgefährdung geschaffen hat. 2.10 Aufgrund der obigen Ausführungen erhellt, dass der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt hat. Da weder Rechtfer- tigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht.