Selbst wenn man annimmt, die Lenkerin des Personenwagens habe grosszügig nach links ausgeholt, um in die Einfahrt einzubiegen, durfte der Beschuldigte aufgrund der engen Strassenverhältnisse dennoch nicht davon ausgehen, dass der zum Überholen nötige Raum übersichtlich und frei sei. Ausserdem gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor den Schranken des Strafgerichts zu Protokoll, er sei etwas voreilig und ungeduldig gewesen (act. 637), weshalb der Strafgerichtspräsident zu Recht davon ausging, der Beschuldigte habe sich neben dem Personenwagen hindurchdrängen wollen und daher rücksichtslos und grobfahrlässig gehandelt, zu-