Vielmehr ist - entgegen den Ausführungen des Beschuldigten - aufgrund der Fotografien des Polizeiberichts vom 23. Mai 2011 (act. 301 ff.) ersichtlich, dass es sich bei der besagten Strasse lediglich um eine kleine Quartierstrasse handelt, welche sich nicht als besonders breit erweist. Selbst wenn man annimmt, die Lenkerin des Personenwagens habe grosszügig nach links ausgeholt, um in die Einfahrt einzubiegen, durfte der Beschuldigte aufgrund der engen Strassenverhältnisse dennoch nicht davon ausgehen, dass der zum Überholen nötige Raum übersichtlich und frei sei.